Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Bestimmungen
1. 
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich vor Vertragsschluß schriftlich durch uns bestätigt wurde. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Vertragsparteien. Es gilt das ausschließliche Schriftlichkeitsgebot für jedwede Form mit der Bestellung und Lieferung. 
Abweichenden Verkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers nicht länger anerkannt.
2.
2.1 
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sowie Änderungen und Ergänzungen sind ausschließlich die schriftlichen Erklärungen der Parteien maßgebend. Eine Aufhebung dieses Schriftlichkeitsgebotes ist mündlich nicht möglich und erfordert zwingend eine schriftliche Vereinbarung der Parteien. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht vorliegt, verpflichten unsere Firma nicht und müssen nicht vergütet werden. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.2.2 
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam und binden uns nicht. Änderungen und 
Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung in schriftlicher Form. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von uns nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.
3.
3.1 
Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4. 
Uns steht das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist und sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Im Falle einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten, angemessen zu berücksichtigen und ein neuer Preis zu vereinbaren.
5. 
Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt den Auftrag oder Teile des Auftrages an der Dritte weiterzuleiten außer es handelt sich um reine Hilfstätigkeiten. Das Einschalten jedweder Art von Subunternehmern bedarf im Vorfeld unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.2. 
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung sowie im Falle einer verspäteten Lieferung, gleich aus welchem Grund, erst bei Übernahme in unserem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über. Im Falle der vereinbarten Lieferung an einen anderen Ort als unserem Betrieb, geht die Gefahr erst bei Übernahme/Abnahme an dem dritten Ort über.

III. Aufstellung, Montage und Abnahme
1. 
Für den Fall der vereinbarten Aufstellung und Montage ist, soweit zwischen den Parteien nichts anderes, ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, alles Zumutbare und Erforderliche von dem Auftragnehmer zu erbringen, um eine Funktionstüchtigkeit des Werkes zu gewährleisten. Dies umfasst sowohl erforderliche Nebenleistungen als auch das Bereitstellen von Bedarfsgegenständen und -stoffen. Der Auftragnehmer ist für den Schutz seines noch nicht übergebenen Werkes auf der Baustelle oder dem Kunden selbst verantwortlich. Sollte Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen zu Aufstellung und Montage notwendig sein, so ist zunächst der Auftragnehmer hierfür eigenverantwortlich, wenn nichts anderes zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. 
Sollten für eventuelle Aufstellungs- oder Montagearbeiten Angaben über die Lage verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen notwendig sein, so werden wir dies auf Anforderung dem Auftragnehmer gegenüber mitteilen, soweit diese uns bekannt sind. Dies entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Pflicht zur Prüfung der Gegebenheiten vor Ort, da wir regelmäßig nicht Bauherr des Bauvorhabens ist.
3. 
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände, so hat der Auftragnehmer Anspruch in angemessenem Umfang auf Ersatz der Kosten für die Wartezeit und zusätzliche erforderlichen Reisen, wenn die Ursache vom uns zu vertreten ist. Für den Fall der leichten Fahrlässigkeit werden diese Ansprüche ausgeschlossen. Für den Fall das hierfür Dritte insbesondere der Kunde hierfür verantwortlich zeichnen, treten wir hiermit bereits diese Ansprüche an den Auftragnehmer mit schuldbefreiender Wirkung ab, der mit wirksam werden dieser Bedingungen das Angebot annimmt.
4. 
Werden Versand oder Zustellung auf unseren ausdrücklichen schriftlichen Wunsch um mehr als einen Monat verzögert, kann uns für jeden angefangenen Monat Lagergeld, auf schriftlichen und prüfbaren Nachweis, in Höhe eines ortsüblichen und angemessenen Preises, höchstens jedoch max. 2% des Netto-Preises der Lieferungen berechnet werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. 
Konkludente oder fiktive Abnahmen/Übernahmen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Es gilt ausdrücklich die förmliche Abnahme/Übernahme als vereinbart. Es ist zwingend ein Abnahme- oder Übernahmeprotokoll zu fertigen.
6. 
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt ohne unsre ausdrückliche schriftliche Zustimmung, den Auftrag oder Teile des Auftrages an Dritte weiterzuleiten. Das Einschalten von Subunternehmern jedweder Art bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

IV. Zahlungsbedingungen
1. 
Die Vergütung des Auftragnehmers wird zwei Monate nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung und Abnahme/Übernahme der Gesamtleistung fällig.
2. 
Mit Erstellung der Endrechnung durch den Auftragnehmer sind sämtliche Leistungen erfasst. Rechnungskorrekturen sowie zusätzliche Rechnungslegungen können nur erfolgen, wenn der Fehler offensichtlich war.
3. 
Sollten zwischen den Parteien Teilzahlungen vereinbart sein, so sind diese 18 Werktage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung fällig.
4. 
Sofern er nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei zu der vorgegebenen Versandadresse (Lieferadresse). Im Preis enthaltenen sind sämtliche Kosten, insbesondere Kosten für die Verpackung, den Transport, eventuelle Zollformalitäten sowie Zoll, Spesen, Rollgelder und Mautkosten.
5. 
Hat der Auftragnehmer die Aufstellung und Montage übernommen, so gilt diese – soweit nichts  anderes schriftlich vereinbart ist – als im Preis inbegriffen.
6. 
Wir sind berechtigt, mit jegliche Forderungen, welche aus dem Vertragsverhältnis resultieren, auch mit solchen Forderung aufzurechnen, die bestritten oder noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden. Wir können ein Zurückbehaltungsrecht auch auf Mängel aus einem anderen Vertragsverhältnis der Parteien stützen.
Unsere Zahlungen stellen weder ein Anerkenntnis da, noch bedeuten sie ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlechterfüllung.

V. Fristen, Verzug, Vertragsstrafe
1. 
Sämtliche vereinbarten Termine gelten als Fixtermine. Ist als voraussichtlicher Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, so gilt der letzte Werktag der Kalenderwoche als Fixtermine.
2. 
Da die Lieferung und eventuell deren Montage aufgrund der regelmäßigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zwingend fristgebunden ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzuges oder der schuldhaften Überschreitung eines Fertigstellungs- bzw. Liefertermines eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5% der Netto- Auftragssumme ohne weiteren Nachweis zu leisten. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
3. 
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden.
4. 
Verschiebt sich der Fertigstellungstermin aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, wird die Vertragsstrafe bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung dieses neuen Fertigstellungs-termins verwirkt.
5. 
Aufgrund der Tatsache, dass wir gegenüber unseren Auftraggebern fristgebunden Lieferungen und Leistungen zu erbringen haben, sind wir auf eine fristgerechte Leistung des Auftragnehmers zwingend angewiesen, so dass sämtliche vereinbarten Termine insoweit Fixtermine darstellen. Aufgrund dessen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die mit uns vereinbarten Termine eingehalten werden. Er kann sich nicht auf die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung berufen. Insoweit hat der Auftragnehmer im Falle der Verzögerung seiner Lieferung sämtliche damit in Verbindung stehenden Verzögerungsschäden, seien sie daraus begründet, dass eine Vertragsstrafe gegenüber unserem Hause geltend gemacht wird oder ein allgemeiner Schadenersatz, zu tragen. Insoweit wird bei Verstreichen der Liefertermine das Verschulden vermutet. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten gegenbeweislich ein fehlendes Verschulden dazutun. Der Auftragnehmer hat für jedwede Form der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes einzustehen.

VI. Hinweispflicht, Sachmängel, Gewährleistung und Schadenersatz
1. 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits bei Abgabe seines Angebotes auf mögliche Mängel 
sowie ihm bekannte Einschränkungen seines Produktes/Werkes schriftlich hinzuweisen. Dies betrifft insbesondere ihm bekannte Einschränkungen bei der Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des Gebrauches (Bsp.: Umweltschutz, Arbeitsschutz sowie öffentlich-rechtliche Einschränkungen im Rahmen des Baurechtes) sowie der allgemeinen technischen Umsetzbarkeit und Zweckmäßigkeit. Unter Beachtung dieser Maßgabe ist der Auftragnehmer gleichermaßen verpflichtet sich umfassend über derartige Einschränkungen im Vorfeld der Abgabe seines Angebotes zu informieren. Er haftet uns für jedwede Form der schuldhaften Versäumung dieser Hinweispflichten auf Schadenersatz.
2. 
Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen des Kunden frei, die der Kunde aufgrund von Werbe-aussagen des Auftragnehmers, eines Vorlieferanten des Auftragnehmers (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
3. 
Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferungen oder Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
4. 
Der Auftragnehmer hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
5.
 
Uns steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. Im übrigen können wir die Annahme auch insofern verweigern.
6. 
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung [Neuleistung] steht uns in jedem Fall zu.
7. 
Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Weitere Nachbesserungsversuche sind nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unter Verzicht auf die in Abs. 1 geregelte Klausel möglich.
8. 
Sollte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Muster des Auftraggebers über den genannten Betrag abzulösen. Konzernbürgschaften jeglicher Art stellen keine taugliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift dar.
9.
9.1 
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen oder Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt fünf Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere  gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
9.2 
Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung zu Recht ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
9.3 
Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
9.4 Der Auftragnehmer hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
9.5 
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
10.
10.1 
Wir sind berechtigt die Ware ab Erhalt zwei Wochen zu prüfen. Stellen wir einen Mangel innerhalb dieser Zeit fest, gilt die rechtzeitige Geltendmachung als im Sinne des § 377 HGB gewahrt. Im Falle verdeckter Mängel sind wir berechtigt, ab Entdeckung innerhalb von zwei Wochen, die Mängel zu rügen.
10.2 
Der Auftragnehmer haftet im Wege des Schadenersatzes für jede Form der Fahrlässigkeit sowohl in seiner Person als auch betreffend derjenigen Personen, hinsichtlich derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt. Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11. 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Lieferungen oder Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
12. 
Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt von dem Auftragnehmer Schadenersatz, ohne Rücksicht auf eventuelles Verschulden des Auftragnehmers, in voller Höhe des ihm durch die Unmöglichkeit der Lieferung entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist durch uns zu vertreten. Bei beiderseitigem Vertretenmüssen tritt eine Haftungsteilung, berechnet nach den quotalen Verschuldensanteilen ein.
13. 
Unvorhergesehene Ereignisse wirtschaftlicher Art, die nicht auf höherer Gewalt beruhen, liegen im ausschließlichen Risikobereich des Auftragnehmers und führen nicht zu einer Vertragsanpassung insbesondere keiner Verlängerung der Lieferzeit und auch keinem Rücktrittsrecht.
14. Im Falle der Verlegung von Kupferkabeln geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder der Zerstörung sowie des Abhandenkommens mit der Anlieferung auf die Baustelle auf den Auftraggeber über. Im Falle des S.1 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die von ihm ausgeführtenTeile der Leistung einschließlich Ersatz der Kosten der Kupferkabel sowie derjenigen Kosten die dem Auftragnehmer zur Verlegung der Kupferkabel nachweislich entstanden sind.

VII. Eigentumsvorbehalt
Sollte der Auftragnehmer einen einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen seiner Lieferung wünschen, so ist dies nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vor Vertragsabschluss zulässig.

VIII. Vertragssprache, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. 
Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt für sämtlichen Schriftverkehr, alle Dokumente, Unterlagen, technischen Anweisungen und Wartungsanweisungen.
2. 
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.
3. 
Für die Rechtsbeziehungen Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

IX. Schlußbestimmung
Sollte eine diese Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen weiterhin für beide Teile des Vertrages verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.